Gesetze zu Teilhabe und Barrierefreiheit
UN-Behindertenrechtkonvention: Internationales Übereinkommen
Die UN-Behindertenrechtskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde. Deutschland hat sie im Jahr 2009 ratifiziert. Das bedeutet, dass sie hierzulande geltendes Recht ist. International haben 186 Staaten die Konvention unterzeichnet.
Was regelt die UN-Behindertenrechtskonvention?
Die UN-Behindertenrechtskonvention erklärt die allgemeinen Menschenrechte aus der Sicht von Menschen mit Behinderung. Dabei berücksichtigt sie, wie Menschen mit Behinderung leben und welche Bedürfnisse sie haben. Dazu gehören Themen wie Barrierefreiheit, Gesundheit, Bildung, Arbeit, politische Teilhabe, Gleichberechtigung und Schutz vor Diskriminierung. Wichtig ist dabei der Gedanke, dass Teilhabe an der Gesellschaft ein Recht ist.
Studie zum internationalen Vergleich der Umsetzung der UN-BRK
Der European Accessibility Act und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Der European Accessibility Act (EAA) ist eine Richtlinie des Europäischen Parlaments, die seit 2019 in Kraft ist. Sie beschäftigt sich mit Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Da es sich um eine Richtlinie handelt, ist das EAA nicht ausschlaggebend für die konkrete Umsetzung, sondern das jeweilige nationale Umsetzungsgesetz. In Deutschland ist das das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).
Im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist festgelegt, dass bis zum 28.Juni 2025 alle Webseiten, Online-Shops und andere digitale Angebote barrierefrei sein müssen. Das gilt sowohl für Dienstleistungen als auch für Produkte.
Mehr erfahren:
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: Art 3
Das Grundgesetz bildet in Deutschland die rechtliche Grundordnung. Der dritte Artikel legt darin fest, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Menschen mit Behinderung werden in diesem Artikel explizit erwähnt. So lautet Artikel 3 Absatz 3 Satz 2: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Quelle: www.gesetze-im-internet.de )
Dieser Artikel soll Gleichbehandlung, Teilhabe und Chancengleichheit sicherstellen und damit dafür sorgen, dass alle Menschen gleichermaßen selbstbestimmt leben können – unabhängig davon, ob sie eine Behinderung haben oder nicht.
Das Behindertengleichstellungsgesetz
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ist ein wichtiger Teil der Umsetzung des dritten Artikels des Grundgesetzes. Es gilt in erster Linie für Körperschaften und Anstalten des Bundes, also zum Beispiel für die Bundesagentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung.
Die Aufgabe es BGG ist es sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderung nicht durch öffentliche Träger benachteiligt werden, und verpflichtet zur Barrierefreiheit von Einrichtungen des Bundes.
Das bedeutet:
- Gebäude und Verkehrsmittel müssen barrierefrei sein.
- Bundesbehörden müssen in ihren Verfahren barrierefrei arbeiten, zum Beispiel mit Leichter Sprache.
- Menschen haben das Recht, Gebärdensprache und andere Hilfen zur Kommunikation zu nutzen.
- Internetseiten und digitale Angebote müssen barrierefrei sein. Das ist in einer besonderen Verordnung (BITV) geregelt. Mehr dazu erfahren Sie hier .
- Bei Bundestags- und Europawahlen muss barrierefreies Wählen möglich sein. Mehr zum barrierefreien Wählen erfahren Sie hier.
Neben dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes gibt es in allen Bundesländern eigene Gesetze zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung. Diese Gesetze regeln, wie Behörden auf Landes- und Kommunalebene arbeiten sollen. Sie betreffen zum Beispiel das Bauen, die Schulen, die Hochschulen und den öffentlichen Nahverkehr. Als das BGG in Kraft trat, haben sich die Bundesländer bei ihren Gesetzen stark an den Regeln des Bundes orientiert.
Der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung
Das Behindertengleichstellungsgesetz regelt auch die Aufgaben des „Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung“.
Die oder der Beauftragte:
- steht in engem Kontakt mit Menschen mit Behinderung, ihren Verbänden, Organisationen und anderen Gruppen, in denen Menschen mit Behinderung aktiv sind,
- achtet darauf, dass der Bund dafür sorgt, dass Menschen mit und ohne Behinderung gleich gut leben können,
- arbeitet bei neuen Gesetzen und wichtigen Vorhaben der Bundesministerien mit, wenn es um die Rechte von Menschen mit Behinderung geht,
- setzt sich dafür ein, dass die unterschiedlichen Lebenssituationen von Menschen mit Behinderung beachtet werden und dass Benachteiligungen, zum Beispiel wegen des Geschlechts, abgebaut werden.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) regelt den Schutz von Menschen, die aus bestimmten Gründen Diskriminierung erfahren. Das können zum Beispiel Alter, Herkunft oder auch eine Behinderung sein. Das Gesetz schützt vor Benachteiligungen im Arbeits- und im Zivilrecht. Das bedeutet: Schutz im Arbeitsleben und bei Alltagsgeschäften.
Im Arbeitsleben bedeutet das Gesetz konkret:
- Der ganze Bewerbungsprozess – von der Stellenausschreibung bis zur Einstellung – muss fair und ohne Diskriminierung sein.
- Arbeitnehmer*innen haben ein Recht auf Schutz vor Benachteiligung.
- Wer sich benachteiligt fühlt, kann Schadensersatz verlangen und beschweren.
- Dafür muss es in jedem Betrieb eine Beschwerdestelle geben. Alle Mitarbeitenden müssen darüber informiert werden.
- Arbeitgeber*innen müssen verhindern, dass Benachteiligung passiert: Sie müssen beispielsweise gegen Mitarbeiter*innen vorgehen, die andere unfair behandeln .

Das Bundesteilhabegesetz
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) soll die Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung stärken. Es wurde Ende 2016 beschlossen und trat von 2017 bis 2023 in vier Schritten in Kraft. Es ändert viele Regeln in verschiedenen Sozialgesetzbüchern. Besonders wichtig ist die Neuregelung des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX). Das neue Recht für Eingliederungshilfe wurde aus der Sozialhilfe herausgelöst und als eigenes Recht im SGB IX Teil II geregelt.
Konkrete Maßnahmen des BTHG sind:
- Es gibt eine neue Definition von Behinderung: Sie richtet sich nach der UN-Behindertenrechtskonvention und der internationalen Klassifikation ICF. Behinderung wird als etwas Soziales verstanden, nicht nur als eine körperliche Einschränkung.
- Leistungen für Menschen mit Behinderung gehören jetzt nicht mehr zur Sozialhilfe (SGB XII), sondern zum neuen Rehabilitations- und Teilhaberecht (SGB IX Teil II).
- Menschen mit Behinderung dürfen bei der Ermittlung ihres persönlichen Unterstützungsbedarfs mehr mitbestimmen.
- Geld- und Sachleistungen für Teilhabe werden von der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt getrennt.
- Es gibt neue Regeln, wie viel Menschen mit Behinderung und ihre Familien zu den Kosten beitragen müssen.
Erklärvideos zum Bundesteilhabegesetz
Das Bundesteilhabegesetz soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderung stärken. Doch was genau regelt das Gesetz? Welche Veränderungen bringt es für Menschen mit Behinderung mit sich? Und was genau bedeutet das für den Alltag?
Diese Fragen beantwortet Kirsten Erhardt von der EUTB Heidelberg in einer Videoreihe.
Regelungen des Sozialgesetzbuchs
Das Sozialgesetzbuch (SGB) fasst das deutsche Sozialrecht zusammen. Insgesamt besteht es aus zwölf Teilen. Regelungen und Gesetze, die Menschen mit Behinderung betreffen, sind vor allen in SGB V, SGB VIII und SGB IX zu finden.
Folgende Aspekte zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung sprechen die einzelnen Teile an:
SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe
SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen