Das Wir gewinnt

Der weite Weg zur gleichberechtigten Teilhabe

Gleiches Recht für alle. Das gilt in Deutschland spätestens seit der Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention 2009. In der Praxis stoßen Menschen mit Behinderung aber weiterhin an Grenzen. Vier Beispiele aus unterschiedlichen Lebensbereichen zeigen, wie weit der Weg zu gleichberechtigter Teilhabe noch ist.

Wohnen, Schule, Familie, Mobilität. Hier stoßen Menschen mit Behinderung immer noch an ihre Grenzen.

Zeichnung: Frau im Rollstuhl mit Katze auf dem Schoß in einem Wohnzimmer. Neben ihr steht ein Tisch, darauf steht ein Becher, in den jemand etwas eingießt.

Selbstbestimmtes Wohnen

Wo möchte ich wohnen? Wie? Und vor allem: mit wem? Die UN-Behindertenrechtskonvention garantiert in Artikel 19 das Recht auf unabhängige Lebensführung und dass „Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben“. In der Realität ist das schwierig. Zwar hat sich die Zahl der Menschen, die ambulante Eingliederungshilfe zum Wohnen erhielten, stark erhöht. Doch noch immer wohnen sehr viele Menschen mit Behinderungen in Wohnheimen. Dass Menschen mit Assistenzbedarf in einer selbst angemieteten Wohnung leben, wird ihnen nicht selten vom Sozialamt mit der Begründung verweigert, das sei zu teuer. Nicht jeder und jede hat die Möglichkeit und die Kraft, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Dass es außerdem zu wenig geeigneten und bezahlbaren Wohnraum gibt, macht die Situation für Menschen mit Behinderung, die selbstbestimmt wohnen möchten, nicht einfacher.


Antiskriminierungsstelle des Bundes

Beratung und Hilfe bei Diskriminierung allgemein. Mehr Informationen erhalten Sie hier.

Schule in Begleitung

Mit dem Unterzeichnen der UN-Behindertenrechtskonvention hat sich Deutschland 2009 verpflichtet, ein Schulsystem für alle zu schaffen. Kinder und Jugendliche dürfen nicht mehr aufgrund ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. Wer für den Besuch einer Regelschule Unterstützung braucht, hat Anspruch darauf – beispielsweise in Form von Schulbegleitung. Doch in der Praxis gibt es noch viele Schwierigkeiten und regionale Unterschiede. In einigen Bundesländern gibt es Assistenzkräfte in den Schulen. In anderen müssen Eltern Assistenzkräfte finden und engagieren. In vielen Gegenden Deutschlands gibt es aber viel zu wenig Schulbegleiter, um den gestiegenen Bedarf zu decken. Zudem bleibt es für die Eltern auch oft eine mühsame Verhandlungssache, ob und für wie viele Stunden eine Schulassistenz überhaupt bewilligt wird. Zudem gelingt auch mit Assistenzkräften die Inklusion im Klassenraum nicht immer optimal.



© Zeichnung: Die Rückansicht eines Mädchen mit Schulranzen und weißem Stock. Sie geht auf eine Schule zu.
Zeichnung: Ein Paar, die Frau trägt ein Baby auf dem Arm. Von der Seite greift jemand nach dem Baby.

Das Recht auf Familie

Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf Elternschaft. Der Artikel 23 der UN-Behindertenrechtskonvention betont den Rechtsanspruch auf Ehe und Familie ausdrücklich. Und wer Unterstützung braucht, um dieses Recht wahrnehmen zu können, hat auch darauf einen Anspruch. Dennoch gibt es noch viele Vorbehalte, vor allem was die Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung oder psychischer Krankheit angeht. In der Realität sehen Behörden die Behinderung von Vater oder Mutter oft als eine Kindeswohlgefährdung an und geben die Kinder in Pflegefamilien – gegen den Willen der Eltern. Dabei gibt es Angebote, die ein Familienleben möglich machen. Dazu gehören Elternassistenz für körper- und sinnesbehinderte Eltern, sozialpädagogische Familienhilfe für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen oder die begleitete Elternschaft für Mütter und Väter mit Lernschwierigkeiten. Entsprechende Angebote gibt es aber nicht überall; die Plätze sind begrenzt.


Lesetipp

Broschüre „Gerechtigkeit bei der Jobsuche“ (Leichte Sprache)

Mobilität per Fernbus

Seit einigen Jahren sind Fernbusse eine günstige Möglichkeit des Reisens. Auch für Menschen mit eingeschränkter Mobilität? Theoretisch schon. Denn die Anbieter müssen seit dem 1. Januar 2020 alle Fernbusse mit mindestens zwei Stellplätzen für Rollstuhlfahrer*innen ausrüsten. Wissenschaftler*innen der Berliner Humboldt-Universität haben herausgefunden, dass die meisten Anbieter das auch umsetzen. Trotzdem bleiben Barrieren bestehen: Denn um die Plätze nutzen zu können, müssen oft mehrere Sitzreihen aus- und nach der Fahrt wieder eingebaut werden. Das ist teuer und muss langfristig geplant werden. Viele Anbieter weigern sich, dies im Alltag zu machen. Sie sagen, dafür bestände auch gar nicht genug Nachfrage. In der Praxis können mobilitätseingeschränkte Menschen deshalb meist nur dann mit dem Fernbus fahren, wenn sie auf einem regulären Sitz sitzen können und ihr Rollstuhl oder Rollator im Gepäckraum verstaut werden kann. Probleme gibt es zudem mit den Toiletten im Bus und mit dem Ein- und Aussteigen, weil viele Busbahnhöfe nicht barrierefrei sind.

 

Text Sandra Wilsdorf
Illustration Susann Stefanizen

Zeichnung: Junge mit Kappe und Schultasche sitzt im Rollstuhl an einer Bushaltestelle neben einem haltenden Bus.

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