Vergünstigungen für freiwilliges Engagement
Ehrenamtspauschale
Um ehrenamtliches Engagement zu unterstützen, hat die Politik mit der sogenannten Ehrenamtspauschale einen finanziellen Anreiz geschaffen. Ehrenamtlich tätige Personen dürfen für ihre freiwillige Arbeit bis zu 840 Euro pro Jahr als Aufwandsentschädigung steuerfrei und ohne sonstige Abzüge erhalten. Laut Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vom 9. April 2025 soll die Pauschale künftig auf 960 Euro jährlich erhöht werden.
Die Ehrenamtspauschale gilt für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich – etwa für Vorstandsarbeit, die Organisation von Veranstaltungen oder die Pflege von Vereinsanlagen.
Wichtig: Um die Pauschale nutzen zu können, muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Verein oder der Organisation vorliegen.
Die Ehrenamtspauschale kann zusätzlich zur Übungsleiterpauschale in Anspruch genommen werden – allerdings nur für unterschiedliche Tätigkeiten.
Übungsleiterpauschale
Die Übungsleiterpauschale ist eine Vergütungsgrenze, bis zu der Einkünfte aus einer nebenberuflichen pädagogischen Tätigkeit - zum als Sporttrainer*in, Übungsleiter*in oder Jugendbetreuer*in - steuerfrei ausgezahlt werden können. Im Gegensatz zur Ehrenamtspauschale ist sie an eine pädagogische Tätigkeit gebunden.
Derzeit beträgt die Übungsleiterpauschale 3.000 Euro pro Jahr. Laut Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vom 9. April 2025 soll sie auf 3.300 Euro erhöht werden. Es ist möglich, beide Pauschalen in Anspruch zu nehmen – allerdings nicht für dieselbe Tätigkeit.
Aufwandsentschädigung
Freiwillig Engagierten entstehen häufig persönliche Kosten – etwa für Fahrten, Materialien oder Fortbildungen. Diese Ausgaben können als Aufwandsentschädigung erstattet werden. Dabei handelt es sich nicht um eine Bezahlung für die Arbeit, sondern um einen Ausgleich für notwendige Ausgaben.
Erstattungen können nach tatsächlichem Nachweis erfolgen oder pauschal – etwa für Verpflegung bei längeren Einsätzen oder die Nutzung des privaten Fahrzeugs.
Voraussetzung ist eine Vereinbarung über die Erstattung mit dem jeweiligen Verein oder der Organisation.
Freistellung von Arbeit und Beruf
Ehrenamtliches Engagement findet in der Regel außerhalb der Arbeitszeit statt. In bestimmten Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, sich vorübergehend von der Arbeit freistellen zu lassen – etwa für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse: zum Beispiel als Schöff*in, Wahlhelfer*in oder bei Einsätzen im Brand- und Katastrophenschutz.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Freistellung variieren je nach Bundesland. Freiwillig Engagierte sollten sich daher im Vorfeld informieren und das Gespräch mit ihren Arbeitgeber*innen suchen.
Engagement-Nachweis
Ein freiwilliges Engagement ist nicht nur gesellschaftlich wertvoll – es vermittelt auch neue Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Berufsleben nützlich sein können. Ein Engagement-Nachweis dokumentiert Art, Dauer und Umfang der freiwilligen Tätigkeit und kann beispielsweise Bewerbungen oder Weiterbildungen unterstützen. Ausgestellt wird dieser Nachweis vom Verein oder der Organisation, für die man tätig ist. In einigen Bundesländern – etwa in Hessen – können sich Schüler*innen ihr Engagement zusätzlich mit einem Zeugnisbeiblatt bescheinigen lassen. Dies kann den Einstieg ins Berufsleben erleichtern.